Arbeitsrecht
Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie nach § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG einen Ersatzruhetag haben. Ein Ersatzruhetag in diesem Sinn ist ein Werktag, an dem der Arbeitnehmer von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr keine Arbeitsleistung erbringt. Ein davon abweichender individueller Zeitraum mit einer Dauer von 24 Stunden genügt nicht.
Bundesarbeitsgericht 10 AZR 641/19
Bei Fragen zum Arbeitsrecht, insbesondere im Bereich Kündigung und Kündigungsschutz wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Hans-J. Salzbrunn