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Warum zu einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Wiesbaden

Ihre Kanzlei in Sachen Arbeitsrecht in Wiesbaden Schierstein

Der Kündigungsschutz in Deutschland ist zwar sehr stark, aber durch eine fehlende einheitliche Regelung, die sich auf ein einziges Gesetzbuch bezieht, sehr unübersichtlich. Denn die Grundlagen im Arbeitsrecht bilden unter anderem viele kleine Regelungen, die überwiegend aus Rechtssprechungen bestehen. Um hier den Überblick zu bewahren, muss man auf dem aktuellsten Stand sein, weshalb in den meisten Fällen der Zuzug eines Anwaltes wie z.B. Rechtsanwalt Hans-J. Salzbrunn in Wiesbaden ratsam ist.

Sollte eine einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nicht möglich sein oder nicht möglich scheinen, stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf Arbeitsrecht gerne zur Verfügung. Ob Sie nun Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sind – kontaktieren Sie mich unverbindlich in meiner Kanzlei in Wiesbaden Schierstein.

 

Erfahrung als Rechtsanwalt im Arbeitsrecht

Mit meiner 19-jährigen Erfahrung als Anwalt stütze ich mich auf die aktuelle Gesetzeslage und suche für Sie nach dem sinnigsten Weg, Ihre Interessen im Arbeitsrecht zu vertreten. Gesetzliche Grundlagen hierfür bilden unter anderem das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch) und das BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) sowie das KSchG (Kündigungsschutzgesetz).

Besonders wichtig nach dem Erhalt einer Kündigung oder einer Abmahnung ist das rechtzeitige und fristgerechte Agieren.

Die wichtigsten Fristen im Arbeitsrecht sind

– die dreiwöchige Klagefrist im Rahmen der Kündigungsschutzklage,
– die einwöchige Zurückweisungsfrist gem. § 174 BGB nach Erhalt einer Kündigung,
– die (tarif-)vertraglichen Abschlussfristen sowie
– die allgemeine Frist bei der Arbeitssuchendmeldung.

Zögern Sie nicht, mich als Rechtsanwalt in Wiesbaden direkt und unverbindlich in meiner Kanzlei in Wiesbaden Schierstein zu kontaktieren.

Rechtsanwalt Hans-J. Salzbrunn
Alfred-Schumann-Str. 6
65201 Wiesbaden
Tel.: 0611 20 599 569
info@rechtsanwalt-salzbrunn.de

Neuer Trick eines alten Hasen, oder wie vermeide ich ein Versäumnisurteil?

Jetzt bin ich 18 Jahre lang als Rechtsanwalt in Wiesbaden tätig. Aber ich muss sagen, man lernt nie aus.

Ich fahre letztens guter Dinge zu einem Gerichtstermin in der Überzeugung, eine positive Entscheidung am Ende der Sitzung zu bekommen. Der gegnerische Rechtsanwalt ist ein netter, älterer Kollege, der für seinen Mandanten aller Voraussicht nach aber nichts mehr retten kann. Schließlich ist die Frist einer möglichen Heilung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB bereits abgelaufen.

Aber oh Wunder, der gegnerische Kollege erscheint nicht. Ich denke mir „da hätte er wenigstens Bescheid geben können“ und bereite mich schon geistig auf ein Versäumnisurteil vor, als das Gericht feststellt, dass der Kollege zwar das Datum des Erhalts der Ladung auf dem Empfangsbekenntnis vermerkt hat, dieses auf nicht unterzeichnet ist. Die fehlende Unterschrift hatte die Geschäftsstelle des Gerichtes nicht bemerkt.

Ohne Unterschrift, keine Versäumnisurteil.

Am nächsten Tag rief der Kollege mich an, entschuldigte sich, da er den Terminstag verwechselt habe und gerade eben umsonst vor dem leeren Gerichtssaal gewesen sei. Die fehlende Unterschrift sei Zufall gewesen und ihm täte alles furchtbar leid, dass ich tags zuvor umsonst bei Gericht gewartet hätte.

Zwei Zufälle? EB nicht unterzeichnet und Terminstag verwechselt? Oder ein mir neuer Trick um Zeit zu schinden um ohne Versäumnisurteil nochmals die Gelegenheit zu haben zu prüfen, ob vielleicht doch Zahlungen erfolgt waren?

Ich bin dem Kollegen aber nicht böse. Falls es ein Trick war, so war dieser mir neu und wirklich gut.

Hans-Jürgen Salzbrunn, Rechtsanwalt in Wiesbaden