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Kündigung vom Arbeitgeber erhalten? Wie reagieren?

Zunächst einmal behalten Sie einen kühlen Kopf und melden sich zeitnah bei der Agentur für Arbeit.

Ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages

Oftmals steht eine Kündigung auf wackligen Füßen und es kann durch einen Anwalt für Arbeitsrecht, wie Rechtsanwalt Hans-J. Salzbrunn eine Abfindung erreicht werden.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

  1. Keine Probezeit
  2. Der Arbeitsgeber ist kein Kleinbetrieb (mehr als 10 Arbeitnehmer), wobei Aushilfe und Teilzeitkräfte nur anteilig gerechnet werden.
  3. Das Beschäftigungsverhältnis besteht seit mehr als 6 Monaten.

Trifft dies nicht zu, kann der Arbeitgeber ohne Angabe von Gründen, den Arbeitsvertrag fristgerecht kündigen.

 

Außerordentliche Kündigung

Dies ist nur möglich, wenn dem Arbeitgeber das Abwarten der regulären Kündigungsfrist zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Dies hat beträchtliche Folgen für den Arbeitnehmer wie z.b eine drohende Sperrzeit für Leistungen der Arbeitsagentur oder ein schlechtes Zeugnis.

Auch hier sollte sich der Arbeitnehmer in jedem Falle durch einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.

 

Fristen

Eine Kündigungsschutzklage kann nur innerhalb einer Frist von 3 Woche ab Erhalt der Kündigung bei Gericht eingereicht werden. Die Frist fängt auch bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers an zu laufen. Nur in Ausnahmefälle kann eine Wiedereinsetzung bei Gericht beantragt werden.

 

Chancen und Möglichkeiten des Arbeitnehmers bei einer Kündigung- Ratgeber

Kündigung erhalten?

Haben Sie ein Kündigungsschreiben Ihres Arbeitsvertrages erhalten, so ist dies in erster Linie ein Schock. Vor allem dann, wenn Sie sich sicher sind, eigentlich nichts falsch gemacht zu haben und Ihre Arbeit immer sorgfältig und zuverlässig erledigt haben. Es kann sich durchaus lohnen, mit anwaltlicher Hilfe zu prüfen, ob die Kündigung überhaupt rechtmäßig ist.

Welche Möglichkeit haben Sie als Arbeitnehmer?

Der Gesetzgeber hat dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gegeben, innerhalb von drei Wochen nach der Kündigung eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Adressat hierfür ist das jeweils zuständige Arbeitsgericht.
Erst nach dieser Frist erhält die Kündigung Rechtskraft. Bis dahin ist es also für Sie als Arbeitnehmer noch möglich, dagegen vorzugehen. In einigen Möglichkeiten ist auch eine Verlängerung der Frist von drei Wochen möglich. Dies gilt etwa dann, wenn die Klage etwa aufgrund einer Erkrankung nicht in der vorgesehenen Frist eingereicht werden konnte. Das Nichteinhalten der Frist muss von Ihnen begründet werden. Das Gericht entscheidet dann, ob die Kündigungsschutzklage trotzdem gilt.

Die Frist von drei Wochen läuft übrigens in jedem Fall nach der Kündigung. Auch wenn der Arbeitgeber mit Ihnen noch Gespräche führen will und in Aussicht stellt, die Kündigung vielleicht sogar zurückzunehmen. Die Kündigungsschutzklage sollte trotzdem eingereicht werden, bevor dies nicht mehr möglich ist. Sie kann immer noch im Nachhinein von Ihnen zurückgenommen werden.
Sind Sie mit der Kündigung nicht einverstanden, sollten Sie klagen. Gespräche verlängern die dreiwöchige Frist nicht. Nach Ablauf der Frist wird der Arbeitgeber in solchen Fällen die Gespräche sicherlich auch nicht mehr fortführen. Wenn er Sie weiterbeschäftigten möchte, hätte er Ihnen gar nicht erst gekündigt. Die Frist sollte daher auf keinen Fall verpasst werden.
Auch wenn die Kündigungsschutzklage nicht zu einer Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnissees führt, so kann diese Ihnen zu einer Abfindung verhelfen.
Vorsichtig auch bei Abwicklungsvereinbarungen mit dem Arbeitgeber. Sie müssen mit Ihrem ehemaligen Arbeitgeber keine Vereinbarungen mehr treffen, wenn dieser Sie gekündigt hat. Lassen Sie lieber das Gericht entscheiden.
Nach einem Jobverlust befinden Sie sich in einer Ausnahmesituation, deshalb sollten Sie nichts unüberlegt unterschreiben. Am besten ist es in dieser Situation einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht zurate zu ziehen, der Sie bei der anstehenden Klage und dem weiteren Umgang mit dem ehemaligen Arbeitgeber unterstützt.

Hilfe beim komplexen Arbeitsrecht

Ob Sie wirklich einen Rechtsanwalt benötigen, ist natürlich Ihre eigene Entscheidung. Es kommt dabei auf die persönlichen Umstände und die Situation an. Es kann allerdings sehr hilfreich sein, einem Rechtsanwalt die Lage zumindest zu schildern und eine zweite Meinung einzuholen.
Dafür stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung. Ich habe jahrelange Erfahrung als Rechtsanwalt im Arbeitsrecht und habe schon vielen Klienten vor Gericht zu Ihrem Recht verholfen.
Eine Kündigung kann vom Arbeitgeber nicht einfach so ausgesprochen werden. Im Arbeitsrecht gibt es viele Bedingungen und Einschränkungen einer möglichen Kündigung. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollte daher in jedem Fall rechtmäßig erfolgen. Dafür muss die Kündigungsfrist eingehalten werden, der Betriebsrat muss angehört werden, die Kündigung muss in Schriftform erfolgen und es muss angegeben werden, um welche Art der Kündigung es sich überhaupt handelt.
Daneben gibt es noch Schutzregelungen für bestimmte Gruppen – etwa für schwangere Frauen oder für Schwerbehinderte, die ebenfalls beachtet werden müssen.
Sie sehen schon, das Arbeitsrecht ist sehr komplex und es müssen viele Rechtsvorschriften beachtet werden. Damit Sie keine zu Ihrem Vorteil übersehen, stehe ich Ihnen gerne zur Seite und unterstütze Sie bei Ihrer Kündigungsschutzklage.

Die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes

Viele schalten keinen Anwalt für Arbeitsrecht ein, da Sie astronomisch hohe Kosten befürchten. Es ist allerdings wichtig, für sein eigenes Recht einzustehen. Von den Kosten sollten Sie sich dabei nicht beeinflussen lassen.
Im Zweifelsfall bleibt Ihnen auch immer die Möglichkeit, Prozesskostenbeihilfe zu beantragen. Meistens fallen für Verfahren im Arbeitsrecht auch keine extrem hohen Kosten an.
Ich berate Sie gerne vorab auch über die Kosten, die zu erwarten sind und versuche außerdem, diese für Sie möglichst gering zu halten. Sie sollten sich auf keinem Fall von möglichen Kosten abschrecken lassen. Wenn die Kündigung unrechtmäßig war, so sollten Sie dagegen vorgehen. Dabei unterstütze ich Sie gerne in Wiesbaden, Mainz und im gesamten Rhein Main Gebiet

Rechtsanwalt Hans-J. Salzbrunn

Arbeitsrecht – Arbeitsnehmer haben Anspruch auf Ersatzruhetag bei Feiertagsarbeit

Arbeitsrecht

Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie nach § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG einen Ersatzruhetag haben. Ein Ersatzruhetag in diesem Sinn ist ein Werktag, an dem der Arbeitnehmer von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr keine Arbeitsleistung erbringt. Ein davon abweichender individueller Zeitraum mit einer Dauer von 24 Stunden genügt nicht.

Bundesarbeitsgericht 10 AZR 641/19

Bei Fragen zum Arbeitsrecht, insbesondere im Bereich Kündigung und Kündigungsschutz wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Hans-J. Salzbrunn

Warum zu einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Wiesbaden

Ihre Kanzlei in Sachen Arbeitsrecht in Wiesbaden Schierstein

Der Kündigungsschutz in Deutschland ist zwar sehr stark, aber durch eine fehlende einheitliche Regelung, die sich auf ein einziges Gesetzbuch bezieht, sehr unübersichtlich. Denn die Grundlagen im Arbeitsrecht bilden unter anderem viele kleine Regelungen, die überwiegend aus Rechtssprechungen bestehen. Um hier den Überblick zu bewahren, muss man auf dem aktuellsten Stand sein, weshalb in den meisten Fällen der Zuzug eines Anwaltes wie z.B. Rechtsanwalt Hans-J. Salzbrunn in Wiesbaden ratsam ist.

Sollte eine einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nicht möglich sein oder nicht möglich scheinen, stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf Arbeitsrecht gerne zur Verfügung. Ob Sie nun Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sind – kontaktieren Sie mich unverbindlich in meiner Kanzlei in Wiesbaden Schierstein.

 

Erfahrung als Rechtsanwalt im Arbeitsrecht

Mit meiner 19-jährigen Erfahrung als Anwalt stütze ich mich auf die aktuelle Gesetzeslage und suche für Sie nach dem sinnigsten Weg, Ihre Interessen im Arbeitsrecht zu vertreten. Gesetzliche Grundlagen hierfür bilden unter anderem das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch) und das BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) sowie das KSchG (Kündigungsschutzgesetz).

Besonders wichtig nach dem Erhalt einer Kündigung oder einer Abmahnung ist das rechtzeitige und fristgerechte Agieren.

Die wichtigsten Fristen im Arbeitsrecht sind

– die dreiwöchige Klagefrist im Rahmen der Kündigungsschutzklage,
– die einwöchige Zurückweisungsfrist gem. § 174 BGB nach Erhalt einer Kündigung,
– die (tarif-)vertraglichen Abschlussfristen sowie
– die allgemeine Frist bei der Arbeitssuchendmeldung.

Zögern Sie nicht, mich als Rechtsanwalt in Wiesbaden direkt und unverbindlich in meiner Kanzlei in Wiesbaden Schierstein zu kontaktieren.

Rechtsanwalt Hans-J. Salzbrunn
Alfred-Schumann-Str. 6
65201 Wiesbaden
Tel.: 0611 20 599 569
info@rechtsanwalt-salzbrunn.de