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Chancen und Möglichkeiten des Arbeitnehmers bei einer Kündigung- Ratgeber

Kündigung erhalten?

Haben Sie ein Kündigungsschreiben Ihres Arbeitsvertrages erhalten, so ist dies in erster Linie ein Schock. Vor allem dann, wenn Sie sich sicher sind, eigentlich nichts falsch gemacht zu haben und Ihre Arbeit immer sorgfältig und zuverlässig erledigt haben. Es kann sich durchaus lohnen, mit anwaltlicher Hilfe zu prüfen, ob die Kündigung überhaupt rechtmäßig ist.

Welche Möglichkeit haben Sie als Arbeitnehmer?

Der Gesetzgeber hat dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gegeben, innerhalb von drei Wochen nach der Kündigung eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Adressat hierfür ist das jeweils zuständige Arbeitsgericht.
Erst nach dieser Frist erhält die Kündigung Rechtskraft. Bis dahin ist es also für Sie als Arbeitnehmer noch möglich, dagegen vorzugehen. In einigen Möglichkeiten ist auch eine Verlängerung der Frist von drei Wochen möglich. Dies gilt etwa dann, wenn die Klage etwa aufgrund einer Erkrankung nicht in der vorgesehenen Frist eingereicht werden konnte. Das Nichteinhalten der Frist muss von Ihnen begründet werden. Das Gericht entscheidet dann, ob die Kündigungsschutzklage trotzdem gilt.

Die Frist von drei Wochen läuft übrigens in jedem Fall nach der Kündigung. Auch wenn der Arbeitgeber mit Ihnen noch Gespräche führen will und in Aussicht stellt, die Kündigung vielleicht sogar zurückzunehmen. Die Kündigungsschutzklage sollte trotzdem eingereicht werden, bevor dies nicht mehr möglich ist. Sie kann immer noch im Nachhinein von Ihnen zurückgenommen werden.
Sind Sie mit der Kündigung nicht einverstanden, sollten Sie klagen. Gespräche verlängern die dreiwöchige Frist nicht. Nach Ablauf der Frist wird der Arbeitgeber in solchen Fällen die Gespräche sicherlich auch nicht mehr fortführen. Wenn er Sie weiterbeschäftigten möchte, hätte er Ihnen gar nicht erst gekündigt. Die Frist sollte daher auf keinen Fall verpasst werden.
Auch wenn die Kündigungsschutzklage nicht zu einer Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnissees führt, so kann diese Ihnen zu einer Abfindung verhelfen.
Vorsichtig auch bei Abwicklungsvereinbarungen mit dem Arbeitgeber. Sie müssen mit Ihrem ehemaligen Arbeitgeber keine Vereinbarungen mehr treffen, wenn dieser Sie gekündigt hat. Lassen Sie lieber das Gericht entscheiden.
Nach einem Jobverlust befinden Sie sich in einer Ausnahmesituation, deshalb sollten Sie nichts unüberlegt unterschreiben. Am besten ist es in dieser Situation einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht zurate zu ziehen, der Sie bei der anstehenden Klage und dem weiteren Umgang mit dem ehemaligen Arbeitgeber unterstützt.

Hilfe beim komplexen Arbeitsrecht

Ob Sie wirklich einen Rechtsanwalt benötigen, ist natürlich Ihre eigene Entscheidung. Es kommt dabei auf die persönlichen Umstände und die Situation an. Es kann allerdings sehr hilfreich sein, einem Rechtsanwalt die Lage zumindest zu schildern und eine zweite Meinung einzuholen.
Dafür stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung. Ich habe jahrelange Erfahrung als Rechtsanwalt im Arbeitsrecht und habe schon vielen Klienten vor Gericht zu Ihrem Recht verholfen.
Eine Kündigung kann vom Arbeitgeber nicht einfach so ausgesprochen werden. Im Arbeitsrecht gibt es viele Bedingungen und Einschränkungen einer möglichen Kündigung. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollte daher in jedem Fall rechtmäßig erfolgen. Dafür muss die Kündigungsfrist eingehalten werden, der Betriebsrat muss angehört werden, die Kündigung muss in Schriftform erfolgen und es muss angegeben werden, um welche Art der Kündigung es sich überhaupt handelt.
Daneben gibt es noch Schutzregelungen für bestimmte Gruppen – etwa für schwangere Frauen oder für Schwerbehinderte, die ebenfalls beachtet werden müssen.
Sie sehen schon, das Arbeitsrecht ist sehr komplex und es müssen viele Rechtsvorschriften beachtet werden. Damit Sie keine zu Ihrem Vorteil übersehen, stehe ich Ihnen gerne zur Seite und unterstütze Sie bei Ihrer Kündigungsschutzklage.

Die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes

Viele schalten keinen Anwalt für Arbeitsrecht ein, da Sie astronomisch hohe Kosten befürchten. Es ist allerdings wichtig, für sein eigenes Recht einzustehen. Von den Kosten sollten Sie sich dabei nicht beeinflussen lassen.
Im Zweifelsfall bleibt Ihnen auch immer die Möglichkeit, Prozesskostenbeihilfe zu beantragen. Meistens fallen für Verfahren im Arbeitsrecht auch keine extrem hohen Kosten an.
Ich berate Sie gerne vorab auch über die Kosten, die zu erwarten sind und versuche außerdem, diese für Sie möglichst gering zu halten. Sie sollten sich auf keinem Fall von möglichen Kosten abschrecken lassen. Wenn die Kündigung unrechtmäßig war, so sollten Sie dagegen vorgehen. Dabei unterstütze ich Sie gerne in Wiesbaden, Mainz und im gesamten Rhein Main Gebiet

Rechtsanwalt Hans-J. Salzbrunn

Wann kann ein Mietvertrag fristlos gekündigt werden?

Mietrückstand bei fristloser Kündigung des Mietvertrages

Viele Vermieter und Mieter sind der irrigen Annahme, dass ein Mietverhältnis nur dann fristlos gekündigt werden kann, wenn sich der Mieter mit zwei vollen Monatsmieten im Zahlungsrückstand befindet.

Nicht unerheblicher Mietrückstand in zwei aufeinanderfolgenden Monaten

Dies ist so aber nicht richtig. Der Bundesgerichtshof hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Mieterin von der monatlichen Miete in Höhe von 704 € im Januar einen Betrag von 135 € zu wenig überwiesen, sowie im darauffolgenden Februar gar keine Miete bezahlt hatte. Wegen dieser Rückstände wurde das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt.

Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass hier ein wichtiger Grund für die Kündigung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a vorlag, da die Mieterin für zwei aufeinanderfolgenden Termine mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug war. Der rückständige Teil ist dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dabei kommt es nur auf den rückständigen Gesamtbetrag an. Eine darüber hinausgehende, gesonderte Bewertung der Höhe der einzelnen monatlichen Rückstände im Verhältnis zur Monatsmiete sieht das Gesetz nicht vor. Es komme daher nicht darauf an, ob jeder rückständige Teilbetrag für sich genommen im Verhältnis zur Miethöhe nicht unerheblich war.
BGH Urteil vom 08.12.2021, VIII ZR 32/20

Mietrückstand über mehrere Monate

Das Mietverhältnis kann ebenfalls fristlos gekündigt werden, wenn sich der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

§ 543 Abs. 1 Nr. 3b BGB

 

Heilung einer außerordentlichen Kündigung

Kommt ein Mieter in einen wie oben dargestellten Zahlungsrückstand, so kann der Vermieter ihm fristlos, hilfsweise ordentlich, kündigen. Eine Zahlung des Mietrückstandes heilt in diesem Fall jedoch nur die fristlose Kündigung – die ordentliche Kündigung bleibt weiterhin bestehen.

 

Heilung auch der ordentlichen Kündigung?

Die Nachzahlung des fälligen Gesamtbetrags an Mietrückständen heilt innerhalb der durch § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB gewährten Schonfrist die auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB gestützte außerordentliche Kündigung.

Eine auf den zum Zeitpunkt der Kündigung bestehenden Verzug abzielende ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs 2. Nr. 1 BGB bleibt jedoch von der Schonfristenregelung unberührt und besteht weiter.

Wenn der Mieter jedoch beweisen kann, dass seine Zahlungsunfähigkeit unverschuldet ist, kann er eine ordentliche Kündigung abwenden.

Hierbei ist es Sache des Mieters, im Einzelnen aufzuzeigen, dass er seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt hat und daher keine Schuld an seiner jetzigen Situation trägt. BGH Beschluss vom 20.7.2016 (VIII ZR 238/15)

 

Empfehlung für Vermieter

Möchte der Vermieter das Mietverhältnis in jedem Fall sicher beenden, empfiehlt es sich einen Anwalt für Mietrecht, der sich auf Kündigungen spezialisiert hat vor Ausspruch der Kündigung einzuschalten. Dieser Anwalt wird versuchen, die Sorgfaltspflichtverletzung des Mieters z.B. durch den Ausspruch eine Abmahnung, zu untermauern um in einem Räumungsrechtsstreit seinen Mandanten als Vermieter in eine gute Ausgangsposition zu bringen.

Rechtsanwalt Hans-J. Salzbrunn Kündigung im Mietrecht

 

Abmahnung und Kündigung im Arbeitsrecht

Ein interessantes Urteil fällte das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt am 23.11.2018 (Az.: 5 Sa 7/17).

Hiernach kann ein Arbeitnehmer nach Ende des Arbeitsverhältnisses die Löschung einer Abmahnung verlangen. Dies folge aus der Datenschutz Grundverordnung.

Hiernach habe eine Person das Recht, von dem Verantwortlichen die unverzüglich Lösung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn der Zweck für die die Daten erhoben wurden, nicht mehr notwendig ist. Zu den personenbezogenen Daten eines Arbeitnehmers gehöre auch die Personalakte und entsprechend die Abmahnung.

Das Gericht stellte fest, es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Arbeitgeber noch ein Interesse daran hat, die Abmahnung in der Personalakte des Arbeitnehmers zu behalten. Mit einer Abmahnung übt ein Arbeitgeber sein arbeitsvertragliches Gläubigerrecht in doppelter Hinsicht aus. Zum einen weist er den Arbeitnehmer als seinen Schuldner auf dessen vertragliche Pflichten hin und macht ihn auf die Verletzung dieser Pflichten aufmerksam (Rüge und Dokumentationsfunktion). Zum anderen fordert er ihn für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten auf und kündigt, sofern ihm dies angebracht erscheint, individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an (Warnfunktion). Diese Warnfunktion entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis z.B. durch eine Kündigung des Arbeitsvertrages beendet ist.

Aufgrund von Rüge- und Dokumentationsfunktion könnte der Arbeitgeber dann noch ein Interesse am Erhalt der Abmahnung haben, soweit dies zur Abwehr von etwaigen Ansprüchen des Arbeitnehmers oder zur Begründung eigener Ansprüche gegen den Arbeitnehmer erforderlich erscheint. Im vorliegenden Fall sind solche Gründe offensichtlich nicht gegeben. Zwischen den Parteien bestehen keine weiteren arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen, bei denen es für den Arbeitgeber dienlich sein könnte, die Abmahnung noch heranziehen zu können.

Rückfragen gerne an Rechtsanwalt Hans-J. Salzbrunn  

 

Verfallklauseln im Arbeitsvertrag / Tarifvertrag und Mindestlohn

Das Bundesarbeitsgericht stellt fest, dass die Geltendmachung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 EFZG trotz seiner Unabdingbarkeit (§ 12 EFZG) grundsätzlich einer tariflichen Ausschlussfrist unterworfen werden kann. Eine tarifliche Ausschlussfrist ist jedoch nach § 3 Satz 1 MiLoG unwirksam, soweit sie auch den während Arbeitsunfähigkeit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EFZG fortzuzahlenden gesetzlichen Mindestlohn erfasst. Daher wurde ein Arbeitgeber verurteilt, den Mindestlohn nachzuzahlen.

Rechtsanwalt Hans-J. Salzbrunn

Rechtsanwalt für Kündigung, Abfindung und Arbeitsrecht in Wiesbaden

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht