Schlagwort-Archive: mietrecht

Mietrecht Voraussetzungen für eine Mietminderung Ratgeber

Mietrecht – Die Voraussetzungen einer Mietminderung bei Vorliegen eines Sachmangels

Entstehen während der Mietzeit Mängel an oder in der Wohnung, so ist der Mieter für die Zeit, in der
die Tauglichkeit gemindert ist, nur zur Zahlung einer angemessen geminderten Miete verpflichtet.
Hierdurch wird sichergestellt, dass der Vermieter seinen Instandhaltungspflichten an der Wohnung
nachkommt. Der Mieter darf die zu überweisende Miete in einem angemessenen Umfang kürzen. Die Minderung tritt dabei kraft Gesetz ein, ist also kein Gestaltungsrecht. Allerdings sind einige
Voraussetzungen zu beachten, um eine Mietminderung rechtssicher vorzunehmen. Bei falscher
Vorgehensweise, droht die Pflicht zur Nachzahlung der einbehaltenen Miete und bei einem
Gerichtsprozess die Übernahme der Kosten des Gerichts und des eigenen und gegnerischen
Rechtsanwalts.

Wirksamer Mietvertrag bei Eintritt des Mangels

Der zwischen dem Vermieter und dem Mieter geschlossene Mietvertrag muss bei Eintritt des Mangels – dies kann zum Beispiel Schimmel in den Wohnräumen sein – wirksam sein. Das heißt, er muss wirksam geschlossen und nicht zum Beispiel durch eine Kündigung aufgelöst worden sein. Zu der Wirksamkeit des Mietvertrages kann im Bedarfsfall ein Anwalt Auskunft geben.

Vorliegen eines Sachmangels

Ein Sachmangel ist dann gegeben, wenn eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen vom vertraglich vorausgesetzten Zustand, die den Gebrauch der Mietsache mindert oder aufhebt, vorliegt. Unterscheiden kann man hier verschiedene Fallgruppen:
Qualitätsmängel Dies könnte zum Beispiel ein beschädigtes Treppenhaus oder ein undichtes Dach sein.

Mietminderung Äußere Einwirkungen

Zum Beispiel durch den Lärm einer Bauställe in unmittelbarer Nähe oder intensiver Gestank, der von
außen in die Mietwohnung eindringt.

Gefahrenquellen
Zum Beispiel durch akute Baumängel. Der Bundesgerichtshof entschied bereits, dass eine rein
abstrakte Gefahr nicht ausreicht.

Beschränkungen
Wenn der Bebauungsplan für dieses Grundstück eine Nutzung in der vorgenommenen Weise nicht
gestattet.

Kein Ausschluss der Mietminderung

Der Mangel darf nicht schon bei Vertragsschluss vorgelegen haben. Sollte der Mieter den Vertrag in
Kenntnis des Mangels unterschrieben haben, scheidet die Möglichkeit einer Mietminderung aus. Auch wenn der Mangel aus dem Verantwortungsbereich des Mieters stammt, kommt keine zulässige
Mietminderung in Betracht.
Eine Vereinbarung, z.B. direkt im Mietvertrag, durch die der Mieter auf die Rechte zur
Mietminderung bei Vorliegen von Sachmängeln verzichtet, ist gemäß § 536 Abs. 4 BGB in jedem Fall
unwirksam, sofern es sich um Wohnraum und nicht um andere Mietgegenstände handelt.

Zu Beachten hat der Mieter ferner, dass er dem Vermieter etwaige Sachmängel unverzüglich
mitzuteilen hat. Ein im Mietrecht tätiger Rechtsanwalt unterstützt hierbei. Ebenso hilft dem Mieter ein
Anwalt bei Ermittlung der richtigen Höhe der Mietminderung. Zu stark gekürzte Mietzahlungen
können durch den Vermieter gerichtlich angegriffen werden.

Plant der Mieter eine Mietminderung rechtssicher vorzunehmen, empfiehlt sich in jedem Fall das
Hinzuziehen eines Rechtsanwalts für Mietrecht, der den Mieter zu der besten Vorgehensweise im
jeweiligen Einzelfall beraten kann. Der Anwalt wird den Mieter dann dabei unterstützen die
Mietminderung gegenüber dem Vermieter durchzusetzen, auf Behebung der Mängel zu drängen und
die berechtigten Ansprüche des Mieters gegebenenfalls vor Gericht zu erstreiten.

Rechtsanwalt Johannes Merke, Anwalt für Mietrecht in Wiesbaden

Nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf.

 

 

Wann kann ein Mietvertrag fristlos gekündigt werden?

Mietrückstand bei fristloser Kündigung des Mietvertrages

Viele Vermieter und Mieter sind der irrigen Annahme, dass ein Mietverhältnis nur dann fristlos gekündigt werden kann, wenn sich der Mieter mit zwei vollen Monatsmieten im Zahlungsrückstand befindet.

Nicht unerheblicher Mietrückstand in zwei aufeinanderfolgenden Monaten

Dies ist so aber nicht richtig. Der Bundesgerichtshof hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Mieterin von der monatlichen Miete in Höhe von 704 € im Januar einen Betrag von 135 € zu wenig überwiesen, sowie im darauffolgenden Februar gar keine Miete bezahlt hatte. Wegen dieser Rückstände wurde das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt.

Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass hier ein wichtiger Grund für die Kündigung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a vorlag, da die Mieterin für zwei aufeinanderfolgenden Termine mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug war. Der rückständige Teil ist dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dabei kommt es nur auf den rückständigen Gesamtbetrag an. Eine darüber hinausgehende, gesonderte Bewertung der Höhe der einzelnen monatlichen Rückstände im Verhältnis zur Monatsmiete sieht das Gesetz nicht vor. Es komme daher nicht darauf an, ob jeder rückständige Teilbetrag für sich genommen im Verhältnis zur Miethöhe nicht unerheblich war.
BGH Urteil vom 08.12.2021, VIII ZR 32/20

Mietrückstand über mehrere Monate

Das Mietverhältnis kann ebenfalls fristlos gekündigt werden, wenn sich der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

§ 543 Abs. 1 Nr. 3b BGB

 

Heilung einer außerordentlichen Kündigung

Kommt ein Mieter in einen wie oben dargestellten Zahlungsrückstand, so kann der Vermieter ihm fristlos, hilfsweise ordentlich, kündigen. Eine Zahlung des Mietrückstandes heilt in diesem Fall jedoch nur die fristlose Kündigung – die ordentliche Kündigung bleibt weiterhin bestehen.

 

Heilung auch der ordentlichen Kündigung?

Die Nachzahlung des fälligen Gesamtbetrags an Mietrückständen heilt innerhalb der durch § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB gewährten Schonfrist die auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB gestützte außerordentliche Kündigung.

Eine auf den zum Zeitpunkt der Kündigung bestehenden Verzug abzielende ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs 2. Nr. 1 BGB bleibt jedoch von der Schonfristenregelung unberührt und besteht weiter.

Wenn der Mieter jedoch beweisen kann, dass seine Zahlungsunfähigkeit unverschuldet ist, kann er eine ordentliche Kündigung abwenden.

Hierbei ist es Sache des Mieters, im Einzelnen aufzuzeigen, dass er seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt hat und daher keine Schuld an seiner jetzigen Situation trägt. BGH Beschluss vom 20.7.2016 (VIII ZR 238/15)

 

Empfehlung für Vermieter

Möchte der Vermieter das Mietverhältnis in jedem Fall sicher beenden, empfiehlt es sich einen Anwalt für Mietrecht, der sich auf Kündigungen spezialisiert hat vor Ausspruch der Kündigung einzuschalten. Dieser Anwalt wird versuchen, die Sorgfaltspflichtverletzung des Mieters z.B. durch den Ausspruch eine Abmahnung, zu untermauern um in einem Räumungsrechtsstreit seinen Mandanten als Vermieter in eine gute Ausgangsposition zu bringen.

Rechtsanwalt Hans-J. Salzbrunn Kündigung im Mietrecht

 

Was macht ein Anwalt für Mietrecht

Tätigkeit des Anwalts für Mietrecht

Als Anwalt für Mietrecht bin ich in der Stadt Wiesbaden tätig. Ich unterstütze Sie gerne in sämtlichen Belangen, die dieses Tätigkeitsfeld umfassen.
So wie die meisten Rechtsgebiete ändert sich auch das Mietrecht ständig. Es handelt sich sogar um eines der Rechtsgebiete, welches am meisten von der Rechtsprechung geprägt ist. Grund hierfür sind die vielen unterschiedlichen Arten von Mietverhältnissen und das drin liegende Konfliktpotential.
Anwälte und Gerichte werden immer wieder von Gesetzesänderungen und -anpassungen beansprucht, wie etwa dem Bestellprinzip oder der Mietpreisbremse. Ein Rechtsanwalt, der auf das Mietrecht spezialisiert ist, muss daher alle neuen Urteile und Gesetze kennen und anwenden können.
Ich habe mich auf dieses spezielle und anspruchsvolle Rechtsgebiet spezialisiert und stehe Ihnen als Anwalt gerne in und rund um Wiesbaden mit meiner Expertise zur Verfügung.

Die Regelungen des Mietrechts

Geregelt ist das Mietrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch. Im Mietrecht gibt es zwei Vertragsparteien – Mieter und Vermieter. Beide haben Rechte und Pflichten, die im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt wurden. Das Bürgerliche Gesetzbuch stellt somit die rechtliche Basis des Mietrechts dar.
Zunächst werden allgemeine Vorschriften erläutert. Anschließend geht es um Mietminderungen durch den Mieter, etwa bei Sachmängeln. Außerdem um Schadensersatzansprüche und Mieterhöhungen durch den Vermieter. Diese sind etwa über eine Staffel- oder Indexmiete möglich. Ebenso werden die Neben- bzw. Betriebskosten im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Auch das Ende des Mietverhältnisses muss nach den Vorschriften des BGB erfolgen. Beendet werden kann es durch eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung.
Dem Mieter gewährt das Bürgerliche Gesetzbuch einen umfangreichen Kündigungsschutz. Ist das Mietverhältnis unbefristet, kann es nur aus drei Gründen beendet werden (abgesehen von der außerordentlichen Kündigung). Einer davon ist der Eigenbedarf. Aber auch in diesem Fall ist die ordentliche Kündigung nur unter strengen Vorgaben möglich.

Es gibt im Bereich der Kündigung außerdem Unterschiede je nach Art des Mietverhältnisses. Dabei ist entscheidend, ob es sich um eine private oder eine gewerbliche Vermietung handelt. Eine gewerbliche Vermietung hat die Besonderheit, dass die Kündigungsfristen sehr viel länger sind. Der Mieter hat hier allerdings auch keinerlei Kündigungsschutz.

Eine weitere Aufgabe des Vermieters ist das Erstellen einer Wohnungsgeberbescheinigung. Diese wird für die Ummeldung im Einwohnermeldeamt benötigt. Geregelt wird dies allerdings nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch, sondern im Bundesmeldegesetz (§ 17 Abs. 2).

Das Mietverhältnis zwischen Mieter und Vermieter und deren Schwierigkeiten

Oft kann es im Bereich des Mietverhältnisses zu Problemen zwischen Vermieter und Mieter kommen. Es lohnt sich in diesen Fällen durchaus, sich anwaltliche Hilfe zu suchen. Da das Mietrecht dermaßen komplex ist, ist es für einen Laien oft nicht möglich, seine Rente entsprechend durchzusetzen.
Es sollte beispielsweise ein Rechtsanwalt für Mietrecht aufgesucht werden, wenn der Verdacht auf Mietwucher besteht. Eine Überteuerung der Miete kann beispielsweise durch einen Vergleich mit ortsüblichen Mieten festgestellt wurden. Das alleine ist jedoch noch nicht strafbar. Der örtliche Mietspiegel genügt einem Gericht als Vergleichsmaterial meistens nicht. Stattdessen muss ein Sachverständigen-Gutachten vorgelegt werden.
Erst wenn nun noch eine Zwangslage für den Mieter hinzukommt, weil es keine Alternativangebote im Umkreis gibt, kann die zu hohe Miete als Mietwucher gelten.
Wenn Sie eine umfassendere Beratung für Ihre Rechte als Mieter benötige, stehe ich Ihnen dafür gerne in meiner Kanzlei in Wiesbaden zur Verfügung.

Die Hausordnung und das Verhältnis innerhalb des Hauses

Wenn ein Mehrfamilienhaus viele Wohneinheiten hat, ist es oft schwer, innerhalb des Hauses den Hausfrieden erhalten zu können. Dafür gibt es oft eine Hausordnung. Durch diese soll gewährleistet werden, dass die Mieter freundlich und friedlich miteinander umgehen und anstehende Arbeiten fair aufgeteilt werden.
Für eine Hausordnung können Vordrucke online etwa beim Mieterbund heruntergeladen werden.
So eine Hausordnung regelt etwa die Ruhezeiten im Haus. Dadurch kommt es zu weniger Lärmbelästigung innerhalb des Hauses. Es kann auch ein Tierhaltungsverbot in ihr geregelt werden oder die Reinigung vom Hausflur, das Abstellen von Kinderwägen und Rädern. Kurz, alles was das Zusammenleben im Mehrfamilienhaus betrifft.
Die Hausordnung ist meistens als Anlage beim Mietvertrag mit dabei. So ist sie jedem Mieter bekannt. Wenn sich dieser öfter nicht an die Hausordnung hält, hat der Vermieter in der Regel die Möglichkeit der Abmahnung. So ein Fehlverhalten, welches sehr häufig und wiederholt auftritt, kann sogar Grund für eine außerordentliche Kündigung sein.

Die Kündigung des Mietvertrages

Die Kündigung eines Mietvertrages ist der Schwerpunkt meiner Tätigkeit als Anwalt. 
Wurde die Wohnung gekündigt, etwa aus Eigenbedarf durch den Vermieter oder weil der Mieter eine andere Wohnung gefunden hat, können weitere Probleme auftauchen, bei denen eventuell ein Anwalt benötigt wird.
Ein Problem besteht darin, dass die Mietkaution oft vom Vermieter einbehalten wird, auch wenn dafür eigentlich kein Grund vorliegt. Mieter weigern sich auf der anderen Seite oft, nötige Schönheitsreparaturen durchzuführen. Aus diesen Gründen können unschöne Streitigkeiten entstehen. Um diese zu vermeiden, sollte ein Anwalt für Mietrecht hinzugezogen werden. Dieser kann die Rechtslage erläutern und zwischen den beiden streitenden Parteien vermitteln. Oft reicht dies schon, um die Probleme beizulegen.
Wenn eine der beiden Parteien allerdings stur bleibt oder das Problem doch größer ist als gedacht, muss oft der Weg über das Zivilgericht zur Klärung der Angelegenheit gegangen werden. Auch hierfür ist dann ein Anwalt notwendig.

Räumungsklage

Es gibt unterschiedliche Gründe, aus denen eine Räumungsklage gestellt werden kann. Diese können ein Mietbetrug sein, die Weigerung des Mieters, die Wohnung zu verlassen oder dass dieser sich als Mietnomade entpuppt.
In diesen Fällen ist der Vermieter vielleicht gezwungen, die entsprechende Klage einzureichen. Wenn dieser stattgegeben wird, erhält der Vermieter einen vollstreckbaren Räumungstitel.
Auch hier gibt es allerdings viele Voraussetzungen für eine erfolgreiche Klage. Das Problem sollte daher am besten auch mit einem Anwalt im Rahmen eines Beratungsgespräches geklärt werden.

Das Mietrecht ist sehr unstet und oft wird die Hilfe von einem Anwalt benötigt. Dabei unterstütze ich Sie gerne in meiner Praxis in Wiesbaden.

 

 

Mieterhöhung – Kostenpflichtiger Parkplatz entfaltet Wohnwerterhöhung

Im Mietrecht gibt es oft Streit zwischen Mieter und Vermieter über die Höhe der angemessen Miete. Hier ein interessantes Urteil über Mieterhöhung und Wohnwert:

Ein vom Vermieter zur Verfügung gestellter Pkw-Parkplatz in der Nähe ist Wohnwert erhöhend. Dies gilt auch, wenn er angemietet werden muss. Daher ist er zu berücksichtigen, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt wird (LG Berlin 14.1.19, 64 S 92/18)

Rechtsanwalt Hans-J. Salzbrunn

Rechtsanwalt für Mietrecht und Kündigung in Wiesbaden

https://rechtsanwaltwiesbaden.com/

Neues BGH Urteil im Mietrecht

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.10.2018 VIII ZR 52/18 –
Eine von Seiten des Wohnungsmieters auf eigene Kosten eingebaute Küche bleibt bei Mieterhöhungs­verlangen unberücksichtigt

Der Einbau der mietereigenen Küche ist nach Entfernung der alten, durch den Vermieter eingebauten Küche ist vermieterseitig unbeachtlich.


Eine vom Wohnungsmieter auf eigene Kosten eingebaute Küche bleibt bei einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB) unberücksichtigt. Dies gilt auch dann, wenn durch den Einbau die alte Küche des Vermieters entfernt wurde. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Für Rückfragen steht ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt für Mietrecht Hans-Jürgen Salzbrunn

Mietrecht – Sinnvolle bauliche Veränderungen

Der Bundesgerichtshof hatte im Mietrecht darüber zu entscheiden, ob ein Mieter ohne Zustimmung des Vermieters durch den Einbau einer modernen Heizungsanlage modernisieren darf.

Dabei stellten die  Karlsruher Richter fest, dass sich ein Vermieter nicht rechtsmissbräuchlich verhält, wenn er dem Mieter seiner Wohnung den Einbau einer modernen Heizungsanlage nicht gestattet. Nach Auffassung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) tut er dies nicht (Urt. v. 14.09.2011, Az. VIII ZR 10/11) stellt dies eine gravierende Änderung der Mietsache dar, bei dem der Vermieter in jedem Falle zustimmen muss.

Rechtsanwalt Hans-J. Salzbrunn

Rechtsanwalt Mietrecht Wiesbaden

Neuer Trick eines alten Hasen, oder wie vermeide ich ein Versäumnisurteil?

Jetzt bin ich 18 Jahre lang als Rechtsanwalt in Wiesbaden tätig. Aber ich muss sagen, man lernt nie aus.

Ich fahre letztens guter Dinge zu einem Gerichtstermin in der Überzeugung, eine positive Entscheidung am Ende der Sitzung zu bekommen. Der gegnerische Rechtsanwalt ist ein netter, älterer Kollege, der für seinen Mandanten aller Voraussicht nach aber nichts mehr retten kann. Schließlich ist die Frist einer möglichen Heilung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB bereits abgelaufen.

Aber oh Wunder, der gegnerische Kollege erscheint nicht. Ich denke mir „da hätte er wenigstens Bescheid geben können“ und bereite mich schon geistig auf ein Versäumnisurteil vor, als das Gericht feststellt, dass der Kollege zwar das Datum des Erhalts der Ladung auf dem Empfangsbekenntnis vermerkt hat, dieses auf nicht unterzeichnet ist. Die fehlende Unterschrift hatte die Geschäftsstelle des Gerichtes nicht bemerkt.

Ohne Unterschrift, keine Versäumnisurteil.

Am nächsten Tag rief der Kollege mich an, entschuldigte sich, da er den Terminstag verwechselt habe und gerade eben umsonst vor dem leeren Gerichtssaal gewesen sei. Die fehlende Unterschrift sei Zufall gewesen und ihm täte alles furchtbar leid, dass ich tags zuvor umsonst bei Gericht gewartet hätte.

Zwei Zufälle? EB nicht unterzeichnet und Terminstag verwechselt? Oder ein mir neuer Trick um Zeit zu schinden um ohne Versäumnisurteil nochmals die Gelegenheit zu haben zu prüfen, ob vielleicht doch Zahlungen erfolgt waren?

Ich bin dem Kollegen aber nicht böse. Falls es ein Trick war, so war dieser mir neu und wirklich gut.

Hans-Jürgen Salzbrunn, Rechtsanwalt in Wiesbaden